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Wahlvoraussetzungen

Die Wahlen zum Kirchenvorstand finden gemäß der Kirchengemeindewahlordnung (KGWO) der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) statt.

 

Wer darf wählen?

 

§ 2. Wahlrecht  

(1) Die Mitglieder des Kirchenvorstands werden von den wahlberechtigten Gemeindegliedern in gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Wahlberechtigt sind alle Gemeindeglieder, die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Das Wahlrecht wird in der Kirchengemeinde ausgeübt, der das Gemeindeglied seit mindestens drei Monaten angehört.

 

§ 3. Wählerverzeichnis

(1) Das Verzeichnis der Wahlberechtigten wird aus dem Gemeindegliederverzeichnis gebildet. Es enthält: Zuname, Vorname, Geburtstag, Wohnung, Beginn der Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde.

(2) Die Gemeindeglieder können bis 14 Tage vor der Wahl Auskunft verlangen, mit welchen Angaben sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Die Gemeindeglieder sind spätestens vier Wochen vor der Wahl auf diese Möglichkeit im Gottesdienst und auf andere geeignete Weise hinzuweisen. 


Erläuterungen für die Nauroder Kirchengemeinde

zu § 2 (2)

Wahlberechtigt sind alle Gemeindeglieder der evangelischen Kirchengemeinde Naurod, die am 21.6.2009 14 Jahre alt sind. Also auch diejenigen Jugendlichen, die am 13./14. Juni 2009 konfirmiert werden und am 21.6.09 14 Jahre alt sind, sind berechtigt und eingeladen, den neuen Kirchenvorstand mitzuwählen. Ebenso selbstverständlich alle Ex-Konfis und sowieso alle früheren Konfirmandinnen und Konfirmanden !

 

zu § 2 (3)

Ebenso sind alle Mitglieder der EKHN, die in einem anderen Ort wohnen und die bis zum 21. März 2009  durch Umgemeindung  Nauroder Gemeindeglieder geworden sind, wahlberechtigt.

 

Alle diejenigen, die bis zum 21. März 2009 in die Evangelische Kirche eingetreten sind, sind ebenfalls wahlberechtigt.

 

zu § 3 (2)

Alle Gemeindeglieder der evangelischen Kirchengemeinde Naurod haben  das Recht, bis 14 Tage vor der Wahl, also bis zum 24. Mai 2009, Auskunft über die im Wählerverzeichnis enthaltenen Daten zu verlangen. Auf diese Möglichkeit wird am Sonntag, 17. Mai, im Gottesdienst ausdrücklich hingewiesen. Ebenso wird mit diesem Hinweis hier in der Homepage der Kirchengemeinde der kirchenrechtlichen Vorschrift entsprochen. 

 

Wie viele Kandidierende darf man wählen?

 

§ 7. Wahlvorschlag

(1) Der Wahlvorschlag muss um ein Viertel mehr Personen enthalten als zu wählen sind, mindestens jedoch zwei mehr. 

(3) In dem Wahlvorschlag soll auf die kirchliche, soziale und altermäßige Zusammensetzung der Kirchengemeinde angemessen Rücksicht genommen und auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern geachtet werden. 

 

Erläuterungen für die Nauroder Kirchengemeinde

Gemäß der Größe der Kirchengemeinde mit rund 2.000 Gemeindegliedern umfasst der Kirchenvorstand 12 Mitglieder. Dementsprechend stehen ein Viertel mehr Personen, also 15 Kandidierende am 21. Juni zur Wahl. Auf dem Stimmzettel dürfen aber nur bis zu 12 Namen angekreuzt werden. Andernfalls ist der Stimmzettel ungültig. Wenn weniger als 12 Namen angekreuzt sind, ist der Stimmzettel dennoch gültig.

 

Wann und wo wird gewählt? 

 

Das Wahllokal für die Kirchenwahl am 21. Juni 2009 in Naurod ist die Nauroder Kirche. Hier kann von 10.30 - 18 Uhr gewählt werden.

 

Selbstverständlich ist auch Briefwahl möglich.